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Die Wahl

Neue Richtlinien für die Wahl des Elternbeirats

 

Rechtstipp: Was ab sofort zu beachten ist

 

Mit Beginn des Schuljahrs 2016/17 sind neue Richtlinien für die Wahl des Elternbeirats in Kraft getreten. Nun gelten einheitliche Vorschriften für alle Schularten.
 

 

 

 

Bislang war die Wahl des Elternbeirats für jede Schulart extra geregelt. Mit Inkrafttreten der Bayerischen Schulordnung, die für alle Schularten gilt, wurden auch die Bestimmungen für die Wahl vereinheitlicht.  Das ist ab sofort zu beachten:

 

  • Der Elternbeirat ist jeweils für ein Schuljahr gewählt.

  • Der Elternbeirat bleibt jedoch bis zur Wahl des neuen Elternbeirates im Amt. Das bedeutet, wenn in den Sommerferien oder in den ersten Schulwochen Mitbestimmungs-, Mitwirkungs- oder Anhörungsrechte des Elternbeirats erforderlich sein sollten, ist der "alte" Elternbeirat zu beteiligen.

 

Wer organisiert die Wahl - und wann?

  • Die Durchführung der Elternbeiratswahl im neuen Schuljahr ist vom „alten“ Elternbeirat einzuleiten und zu organisieren. („Über Ort, Zeit und Verfahren der Wahl entscheidet der „alte“ Elternbeirat“). Hierzu bedarf es natürlich der Unterstützung durch den Schulleiter bzw. die Schulleiterin (Rechtsgrundlagen zur Verfügung stellen, Stimmzettel vorbereiten, Raum  bereitstellen usw.).

  • Sollte es an einer Schule keinen „alten“ Elternbeirat geben (z.B. weil die Schule neu gegründet wurde), dann liegt die gesamte Organisation (einschließlich der Einleitung der Elternbeiratswahl) bei der Schulleiterin bzw. beim Schulleiter.

  • Der Verordnungsgeber legt an Fristen für die Wahl der Klassenelternsprecher die ersten zwei Wochen („sollen innerhalb von zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn stattfinden“)  fest. Für die Wahl des Elternbeirats einer Schule liegt die Frist innerhalb der ersten sechs Wochen eines Schuljahres („sollen spätestens sechs Wochen nach Unterrichtsbeginn durchgeführt werden“).

 

Wie läuft die Wahl ab?

  • Das Wahlverfahren sollte  in einer Wahlordnung geregelt werden.

  • Die Wahl muss den allgemeinen demokratischen Grundsätzen entsprechen.

  • Die Wahlberechtigung ergibt sich aus § 13 und § 14 der BaySchO. Damit sind jeweils beide Erziehungsberechtigter eines Schülers oder einer Schülerin der Schule wahlberechtigt, jedoch darf für jedes Kind nur eine Stimme abgegeben werden (§ 13 Abs. 3, Satz 1).

  • Der Elternbeirat hat - abhängig von der Größe der Schule - mindestens 5 und höchstens 12 Mitglieder (siehe Art. 66 Abs. 1 BayEUG).

  • Briefwahl ist bei der Wahl zum Elternbeirat einer Schule nicht vorgesehen.

  • Für die Wahl des Elternbeirates ist eine Wahlversammlung einzuberufen. Diese könnte (muss aber nicht) im Anschluss an den ersten Elternabend (bei der auch die Wahl des Klassenelternsprechers erfolgt) stattfinden.

  • Die Ladungsfrist zur Wahl des Elternbeirates einer Schule beträgt zwei Wochen. Die Ladung hat schriftlich zu erfolgen.

  • Bei der Wahl zum Elternbeirat sind alle Erziehungsberechtigten (die ein oder mehrere Kinder an der Schule haben) wählbar. Selbstverständlich könnten sich auch schon gewählte Klassenelternsprecher zur Wahl stellen. Ob im Vorfeld eine Auflistung möglicher Kandidaten aufliegt oder die Kandidaten per Zuruf vorgeschlagen werden, obliegt dem Elternbeirat bzw. dem Wahlvorstand.

  • Ob die Wahl der Elternbeiratsmitglieder per Akklamation oder geheim (mit Stimmzetteln) erfolgt, ist nicht festgelegt. Dies wird vor Ort und unter den gegebenen Umständen vom Wahlvorstand und von der Wahlversammlung zu regeln sein

 

Was ist noch zu berücksichtigen?

  • Es ist daran zu denken, dass auch Ersatzmitglieder zu wählen sind (Reihenfolge nach der Stimmenzahl), die im Falle des Ausscheidens von gewählten Elternbeiräten nachrücken.

  • Über die Wahl ist eine Niederschrift zu erstellen (Feststellung des Wahlergebnisses).

  • Das Wahlergebnis ist den Erziehungsberechtigten bekannt zu geben.

  • Das Amt des Elternbeirates ist ein staatliches Ehrenamt. Da es sich bei den Aufgaben und Tätigkeiten eines Elternbeirates um die Erfüllung öffentlicher Aufgaben handelt, spricht man auch von einem öffentlichen Ehrenamt.

 

*Hans-Peter Etter ist verbandspolitischer Leiter der BLLV-Rechtsabteilung