Die Wahl
Richtlinien für die Wahl des Elternbeirats
Mit Inkrafttreten der Bayerischen Schulordnung 2016, gelten für alle Schularten folgende Bestimmungen für die Wahl des Elternbeirats.
Der Elternbeirat ist jeweils für zwei Schuljahre gewählt.
Bis zur Neuwahl bleibt der bestehende Elternbeirat im Amt. Das bedeutet, wenn in den Sommerferien oder in den ersten Schulwochen Mitbestimmungs-, Mitwirkungs- oder Anhörungsrechte des Elternbeirats erforderlich sein sollten, ist der noch bestehende Elternbeirat zu beteiligen.
Wer organisiert die Wahl - und wann?
Die Durchführung der Elternbeiratswahl zu Beginn jedes zweiten Schuljahres ist vom noch bestehenden Elternbeirat einzuleiten und zu organisieren (Ort, Zeit und Verfahren). Die Schulleitung wirkt hierbei unterstützend mit (Rechtsgrundlagen zur Verfügung stellen, Stimmzettel vorbereiten, Raum bereitstellen usw.).
Die Verordnung legt als Frist für die Wahl der Klassenelternsprecher die ersten zwei Wochen des neuen Schuljahres fest. Für die Wahl des Elternbeirats liegt die Frist innerhalb der ersten sechs Wochen eines Schuljahres.
Wie läuft die Wahl ab?
Das Wahlverfahren sollte in einer Wahlordnung geregelt werden.
Die Wahl muss den allgemeinen demokratischen Grundsätzen entsprechen.
Die Wahlberechtigung ergibt sich aus § 13 und § 14 der BaySchO. Damit sind jeweils beide Erziehungsberechtigten eines Schülers / einer Schülerin der Schule wahlberechtigt. Jedoch darf für jedes Kind nur eine Stimme abgegeben werden (§ 13 Abs. 3, Satz 1).
Der Elternbeirat umfasst - abhängig von der Anzahl der Schüler - mindestens 5 und höchstens 12 Mitglieder (siehe Art. 66 Abs. 1 BayEUG).
Briefwahl ist bei der Wahl zum Elternbeirat einer Schule nicht vorgesehen.
Für die Wahl des Elternbeirates ist eine Wahlversammlung einzuberufen. Diese könnte (muss aber nicht) im Anschluss an den ersten Elternabend (bei der auch die Wahl des Klassenelternsprechers / der Klassenelternsprecherin und dessen / deren Stellvertreters / Stellvertreterin erfolgt) stattfinden.
Die Ladungsfrist zur Wahl des Elternbeirates einer Schule beträgt zwei Wochen. Die Ladung hat schriftlich zu erfolgen.
Bei der Wahl zum Elternbeirat sind alle Erziehungsberechtigten, die ein oder mehrere Kinder an der Schule haben, wählbar. Selbstverständlich können sich auch schon gewählte Klassenelternsprecher zur Wahl stellen. Ob im Vorfeld eine Auflistung möglicher Kandidaten aufliegt oder die Kandidaten per Zuruf vorgeschlagen werden, obliegt dem Elternbeirat bzw. dem Wahlvorstand.
Ob die Wahl der Elternbeiratsmitglieder per Akklamation oder geheim mit Stimmzetteln erfolgt, ist nicht festgelegt. Dies wird vor Ort und unter den gegebenen Umständen vom Wahlvorstand und von der Wahlversammlung zu regeln sein
Was ist noch zu berücksichtigen?
Es ist daran zu denken, dass auch Ersatzmitglieder zu wählen sind (Reihenfolge nach der Stimmenzahl), die im Falle des Ausscheidens von gewählten Elternbeiräten nachrücken.
Über die Wahl ist eine Niederschrift zu erstellen (Feststellung des Wahlergebnisses).
Das Wahlergebnis ist den Erziehungsberechtigten bekannt zu geben.
Das Amt des Elternbeirates ist ein staatliches Ehrenamt. Da es sich bei den Aufgaben und Tätigkeiten eines Elternbeirates um die Erfüllung öffentlicher Aufgaben handelt, spricht man auch von einem öffentlichen Ehrenamt.
Was ist außerdem wissenswert?
Der Elternbeirat ist die Vertretung der Erziehungsberechtigten unserer Kinder und wirkt in schulischen Angelegenheiten, zum Teil beratend, zum Teil auch entscheidend, mit.
Als Mitglieder des Elternbeirats sind aufgrund unserer Schüleranzahl 12 Personen zu wählen. Den Elternbeiratsvorsitzenden und dessen Stellvertreter wählt der neue Elternbeirat bei seiner ersten Sitzung.
Alle Wahlberechtigten können sich selbst oder einen anderen Erziehungsberechtigten eines Schülers / einer Schülerin der Grundschule Bad Brückenau als Elternbeiratsmitglied vorschlagen. Das Einverständnis des / der Vorgeschlagenen muss vorliegen. Der/Die Vorgeschlagene muss bei der Wahl nicht selbst anwesend sein.